Los 3
Bei Los 3 handelt es sich um die Strecke der Kyll, beginnend am
Ortsausgang Trier Ehrang (E-Werk) bis Lohrbachbrücke.
Vereinsbestimmung
das Gewässer darf in der Zeit von einer Stunde vor dem Sonnenaufgang bis 24 Uhr befischt werden.
- das Befischen ist mit zwei Angeln erlaubt.
- das Verwenden von Fahrzeugen zum Fischfang ist verboten.
- das Einwaten ist vom 1.Mai bis 31. Dezember erlaubt, wobei die im Laichgeschäft befindlichen Fische nicht gestört werden dürfen.
- Störungen der Uferangler ist zu Vermeiden.
- der Gesamtfang darf 10 Pfund pro Tag nicht überschreiten. Davon maximal 5 Pfund Weisfische, maximal drei Edelfische (Forelle, Äsche, Saibling), jedoch nur ein Karpfen bzw. 1 Hecht oder 1 Zander
- gefangene Fische dürfen nur in Textilköchern gehältert werden
Los 5
Bei Los 5 handelt es sich um die Strecke vom Bann Daufenbach bis zum oberen Wehrrand Kyllermühle
In den vergangenen Jahren wurde ein System zum Nachhaltigen Fischbesatz entwickelt und erprobt
Vereinsbestimmungen
- das Gewässer darf in der Zeit von einer Stunde vor dem Sonnenaufgang bis 24 Uhr befischt werden.
- das Befischen ist mit einer Angeln erlaubt.
- es dürfen nur Kunstköder verwandt werden
- das Verwenden von Fahrzeugen zum Fischfang ist verboten.
- das Einwaten ist vom 1.Mai bis 31. Dezember erlaubt, wobei die im Laichgeschäft befindlichen Fische nicht gestört werden dürfen.
- Störungen der Uferangler ist zu Vermeiden.
- der Gesamtfang darf 10 Pfund pro Tag nicht überschreiten. Davon maximal 5 Pfund Weissfische, maximal drei Edelfische (Forelle, Äsche, Saibling)
- jedoch nur ein Karpfen bzw. 1 Hecht oder 1 Zander
- gefangene Fische dürfen nur in Textilköchern gehältert werden
- beim Spinnangeln ist das Blinkern bis einschliesslich Grösse 3 nur mit einem Einzelhaken erlaubt. Ab Grösse 4 kann ein Drillingshaken verwendet werden.
- In der Forellenschonzeit ist das Fischen mit dem sogenannten „Tiroler Hölzchen“ oder in gleicher Weise untersagt
- Auf Beschluss der Jahreshauptversammlung 2009 ist die Äsche ganzjährig geschützt
Schonstrecke
- Zum Schutz unserer Fischbrut, ist der Flusslauf, von ca. 350 m vor dem Zusammenfluss mit dem Wehrkanal bis zur Wehrkrone, als Schongebiet zu betrachten.
- Das Beangeln ist in diesem Bereich untersagt.